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Aufbewahrungsfristen

Rechnungen aufbewahren: Papier, PDF oder beides

Rechnungen sind acht Jahre aufzubewahren. Das gilt seit dem 01.01.2025, vorher waren es zehn (§ 14b Abs. 1 Satz 1 UStG). Die Pflicht erfasst jede Rechnung, die Sie bekommen, und ein Doppel jeder Rechnung, die Sie schreiben.

Stand: 21.09.2026

Die Frist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. Eine Rechnung vom März 2025 darf also ab dem 01.01.2034 weg, sofern für das Jahr steuerlich nichts mehr offen ist.

Schwieriger ist die Form. Und die hat das Bundesfinanzministerium am 14.07.2025 für die E-Rechnung noch einmal neu gefasst.

Die kurze Antwort auf Papier, PDF oder beides

Die Grundregel lautet: Aufbewahrt wird in der Form, in der die Rechnung angekommen ist.

  • Kam sie auf Papier, heben Sie das Papier auf. Oder Sie scannen sie nach den Regeln der GoBD und dürfen das Papier danach vernichten (Rz. 130 und 136 bis 141).
  • Kam sie als PDF, heben Sie das PDF auf. Ein Ausdruck allein genügt nicht, denn elektronisch Eingegangenes darf nicht mehr ausschließlich ausgedruckt aufbewahrt werden (GoBD Rz. 119).
  • Kam sie als E-Rechnung, zählt der strukturierte Datensatz. Dazu gleich mehr.
  • Beides brauchen Sie nur, wenn eine Datei umgewandelt wurde und die Umwandlung die Bedingungen der GoBD nicht erfüllt, etwa weil Angaben verloren gehen. Dann kommen Original und Umwandlung ins Archiv, unter demselben Index, und die Umwandlung wird gekennzeichnet (Rz. 135).

Ein PDF ist keine E-Rechnung

An dieser Unterscheidung hängen die meisten Missverständnisse. Das Umsatzsteuergesetz trennt genau.

Eine E-Rechnung ist eine Rechnung, „die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht“ (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG). Alles andere, Papier und jedes andere elektronische Format, ist eine „sonstige Rechnung“ (Satz 4). Ein PDF gehört dazu.

Das Format einer E-Rechnung folgt der europäischen Norm für elektronische Rechnungen. Oder es ist zwischen den beiden Seiten vereinbart, und die Pflichtangaben lassen sich vollständig in ein normgerechtes Format übertragen (§ 14 Abs. 1 Satz 6 UStG).

Eine Mischform ist die hybride Rechnung, etwa ZUGFeRD. Sie besteht aus einem Rechnungsbild als PDF und einem strukturierten Teil als XML-Datei.

Empfangen müssen Sie die E-Rechnung schon heute

Zwischen zwei Unternehmen im Inland ist die Rechnung als E-Rechnung auszustellen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG). Wo diese Pflicht greift, braucht es die Zustimmung des Empfängers nicht (§ 14 Abs. 1 Satz 5 UStG). Er kann die E-Rechnung also nicht ablehnen.

Für das Ausstellen gibt es Übergangsfristen, alle in § 27 Abs. 38 UStG:

Umsätze aus Was beim Ausstellen noch erlaubt ist
2025 und 2026, Rechnung bis 31.12.2026 Papier, oder mit Zustimmung des Empfängers ein anderes elektronisches Format, etwa PDF. Ohne Umsatzgrenze (Nr. 1).
2027, Rechnung bis 31.12.2027 Papier oder PDF nur noch, wenn der Gesamtumsatz im Vorjahr nicht mehr als 800.000 Euro betrug (Nr. 2). Unabhängig vom Umsatz: ein anderes Format mit Zustimmung, wenn es per EDI übermittelt wird (Nr. 3).
ab 2028 keine Übergangsregel mehr

Diese Übergangsregel weicht nur von den Vorschriften über das Ausstellen und Übermitteln ab. Eine Ausnahme von der Aufbewahrungspflicht enthält sie nicht. Wer seit dem 01.01.2025 E-Rechnungen bekommt, muss sie empfangen und aufbewahren können.

Was seit dem 14.07.2025 für die Ablage gilt

Das Bundesfinanzministerium hat die GoBD am 14.07.2025 zum zweiten Mal geändert. Die Änderung betrifft vor allem die E-Rechnung. Drei Punkte daraus zählen für die Ablage.

Der strukturierte Teil genügt. Bei einer E-Rechnung reicht es, den strukturierten Teil aufzubewahren (Rz. 119). Bildlich muss er nicht übereinstimmen, es genügt die inhaltliche Übereinstimmung (Rz. 118).

Das PDF-Bild nur, wenn mehr drinsteht. Den lesbaren Teil einer hybriden Rechnung müssen Sie zusätzlich behalten, wenn er steuerlich wichtige Angaben enthält, die in der XML fehlen. Die GoBD nennen als Beispiele Buchungsvermerke und qualifizierte elektronische Signaturen (Rz. 119 und 131).

Die XML darf nicht verschwinden. Wird eine hybride Rechnung in ein Bildformat wie TIFF umgewandelt, geht der strukturierte Teil verloren. Genau das schließen die GoBD aus (Rz. 125, Beispiel 10). Bei ZUGFeRD ist also die XML-Datei das Stück, das zählt. Wer nur das PDF archiviert und die XML verwirft, hat den Beleg selbst weggeworfen.

Für Ausgangsrechnungen gibt es eine Erleichterung. Wer mit einem Rechnungsprogramm arbeitet, muss nicht von jeder Rechnung ein PDF speichern. Voraussetzung ist, dass das Programm jederzeit ein inhaltlich gleiches Mehrstück erzeugen kann (Rz. 76).

Den Prüfpfad legen Sie selbst fest

Eine Rechnung muss über die ganze Frist echt, unversehrt und lesbar bleiben (§ 14b Abs. 1 Satz 2 UStG). Wie Sie das sicherstellen, schreibt das Gesetz nicht vor. „Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise“ das geschieht, heißt es in § 14 Abs. 3 UStG.

Ein innerbetriebliches Kontrollverfahren genügt, wenn es einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schafft. Der Abgleich von Bestellung, Lieferung und Rechnung ist so ein Verfahren. Qualifizierte Signatur und EDI sind nur zwei von mehreren zulässigen Wegen.

Arbeiten an Haus und Grundstück: zwei Jahre und ein Pflichthinweis

Für Arbeiten an Haus oder Grundstück von Privatleuten gilt eine Sonderregel, vom Bau bis zur Reinigung. Der private Kunde muss die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre aufbewahren (§ 14b Abs. 1 Satz 5 UStG).

Darauf muss der Betrieb auf der Rechnung hinweisen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 UStG). In der Bußgeldvorschrift des § 26a Abs. 2 UStG taucht der fehlende Hinweis nicht auf. Ein Bußgeld bis 1.000 Euro droht dort dem privaten Kunden, der die Unterlage vorsätzlich oder leichtfertig nicht zwei Jahre aufhebt (Nr. 3, Abs. 3).

Was eine fehlende Rechnung kosten kann

Wer vorsätzlich oder leichtfertig eine Rechnung nicht acht Jahre aufbewahrt, handelt ordnungswidrig. Das Bußgeld beträgt bis zu 5.000 Euro (§ 26a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 UStG).

Anders als beim Bußgeld nach der Abgabenordnung muss dafür keine Steuerverkürzung möglich geworden sein. Das Fehlen allein reicht.

Was Sie selbst tun können

  • Prüfen, ob Ihre Software E-Rechnungen empfangen und den strukturierten Teil ablegen kann. Das ist die Pflicht, die heute schon gilt.
  • Im Archiv nachsehen, ob eine automatische Umwandlung nach PDF oder TIFF eingestellt ist, und ob sie auch hybride Rechnungen erfasst.
  • Aufschreiben, wie Sie den Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung herstellen.
  • Den eigenen Vorjahresumsatz gegen die 800.000 Euro halten, um zu wissen, ob Sie 2027 noch auf Papier schreiben dürfen.
  • Bei Arbeiten an Haus oder Grundstück von Privatleuten den Hinweis auf die Rechnung setzen.

Welches Programm Ihre Rechnungen einliest und bucht, klären Sie mit Ihrem Softwarehaus und Ihrem Steuerbüro. Wir kümmern uns als externe IT-Abteilung um das, was darunter liegt: dass die Dateien gesichert sind und die Archivierung läuft. Nutzt Ihr Betrieb dafür eine eigene Archivsoftware, helfen wir auch dort, wenn die Software es zulässt. Ob das Archiv so den Vorgaben entspricht, ist eine Frage an Ihr Steuerbüro.

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Quellen

Wiedergegeben sind Umsatzsteuergesetz und GoBD mit Stand 21.09.2026. Eine Steuerberatung ist das nicht. Welche Rechnung in Ihrem Betrieb wie aufzubewahren ist, beantwortet Ihr Steuerbüro verbindlich.